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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN



Dietz Kunststofftechnik GmbH & Co. KG

Brunnenstraße 22

74078 Heilbronn-Biberach
Telefon (07066) 9517 0
Fax (07066) 9517 20

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

 

I. Geltungsbereich

 

  1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anderslautende Bedingungen des Käufers/Bestellers – soweit sie nicht in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung akzeptiert worden sind – gelten nicht. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Käufers/Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
     
  2. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller/Käufer anlässlich der Durchführung dieses Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
     
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
     
  4. Stellt sich nach Abschluss des Vertrages heraus, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers/ Bestellers gefährdet wird, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist Sicherheit zu verlangen. Kommt der Käufer/Besteller diesem Verlangen nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 II. Angebot - Abschluss

 

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit nichts Anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
     
  2. Die im Angebot und Auftragsbestätigung genannten Preise sind Nettopreise. Ihnen ist die jeweils am Tag der Lieferung/ Leistung gültige Mehrwertsteuer hinzuzusetzen.
     
  3. Im Falle von Lohn-/und/oder Materialpreisveränderungen behalten wir uns vor, auf der Basis dieser Veränderungen eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen, so fern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen.

 

III. Lieferumfang

 

  1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
     
  2. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. Aufforderung des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Käufer/ Besteller zumutbar sind.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

 

  1. Alle Preise verstehen sich in EURO zuzüglich Umsatzsteuer ab Werk oder Lager, ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
     
  2. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 %. Ein Anspruch auf Skonto besteht nicht, solange ältere, fällige Rechnungen unbezahlt sind. Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.
     
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, 9 % Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu berechnen. 
     
  4. Ist der Kunde mit Zahlungsverpflichtungen mehr als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so werden alle bis dahin offenen Forderungen zur sofortigen Zahlung fällig.
     
  5. Aufrechnungs-/Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist, vom Lieferer anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer im Übrigen nur insoweit zu, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht

 

V. Formen/Werkzeuge

 

  1. Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für die einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für die Erstmusterprüfberichte, Prüf-oder Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Käufer veranlasste Änderungen. Diese werden nach Aufwand berechnet. Kosten für weitere Bemusterung, die wir zu vertreten haben, gehen zu unseren Lasten.
     
  2. Formen werden nur für Aufträge des Käufers/Bestellers verwendet, solange der Käufer/Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir bewahren die Formen sorgfältig auf. Wir haften nicht für Schäden, die trotz sachgemäßer Behandlung oder aber aus dem normalen Formenverschleiß entstehen. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers/Käufers.
     
  3. Soll vereinbarungsgemäß der Käufer Eigentümer der Form bleiben, geht das Eigentum mit der Zahlung des Kaufpreises an den Besteller/Käufer über. Die Übergabe der Formen wird durch die Vereinbarung, dass wir unserer Aufbewahrungspflicht für den Käufer/Besteller ausüben, ersetzt. Die Form verbleibt für die Laufzeit des Artikels in unserem Werk. Bei Lieferschwierigkeiten als Folge höherer Gewalt, bei qualitativ unbefriedigenden Lieferungen und bei aus dem Rahmen fallenden Preissteigerungen, die durch Verteuerungen auf der Rohstoffseite und Erhöhung des Lohnindex nicht zu belegen sind, steht dem Käufer/Besteller das Recht zu, über diese Formen zu verfügen.
     
  4. Bei Formen bei denen der Besteller gemäß Ziffer V Absatz 3 Eigentümer ist und/oder vom Käufer/Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich unsere Haftung bei Aufbewahrung und Pflege auf die übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Käufer/Besteller. Solange der Käufer/Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Formen zu.

 

VI. Schutzrechte

 

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Käufers/Bestellers zu liefern, so steht dieser dafür ein, dass Schutzrechte Dritter in diesem Zusammenhang nicht verletzt werden. Wir werden den Käufer/Besteller auf uns bekannt gewordenen Rechte Dritter hinweisen. Der Käufer/Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des gesamten entstandenen Schadens zu leisten. Dazu gehören auch etwaige Rechtsanwalts- und Gerichtskosten, die aufgrund der Schutzrechtsverletzung anfallen. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Auftragsarbeiten einzustellen.
     
  2. Die uns überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zu einem Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Ansonsten sind wir berechtigt, diese drei Monate nach Nichtzustandekommen des Auftrages zu vernichten.
     
  3. Uns stehen Urheber- und gegebenenfalls gewerbliche Schutzrechte an dem von uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

 

VII. Lieferfrist

 

  1. Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und - soweit vereinbart - der Anzahlung. Hat der Kunde Armierungsteile zu liefern, so beginnt die Lieferfrist nicht vor deren Eingang zu laufen. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten aus diesem Vertrag nicht nach, können wir - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug - vom Kunden eine Verlängerung der Lieferfristen oder eine Verschiebung der Liefertermine um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt.
     
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ende dem Kunden unsere Versand-/Abholbereitschaftsanzeige zugegangen ist oder, sofern Versendung vereinbart wurde die Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten übergeben wurde. 
     
  3. Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorismus, Epidemien/Pandemien, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder - für den Fall, dass wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem Vorlieferanten geschlossen haben - die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch diesen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Sofern solche Ereignisse und die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Lieferfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten

  4. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn

                   a. die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweck verwendbar ist,
                   b. die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
                   c. dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei  
                       denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

 

  5. Kommen wir mit einer Lieferung in Verzug oder ist uns eine Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich,
      so ist unsere Haftung nach Maßgabe von Ziff. IX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

 

VIII. Haftung für Mängel der Lieferung

 

  1. Maßgebend für die Bestimmung der Freiheit von Sachmängeln der von uns gefertigten Waren sind vorrangig die vertraglich vereinbarten Beschaffenheitsmerkmale. Legen wir dem Kunden Durchschnitts-Ausfallmuster zur Prüfung vor, sind diese das entscheidende Kriterium für die Bestimmung der Sachmängelfreiheit.
     
  2. Für die konstruktiv richtige Gestaltung von Spritzgussteilen sowie für ihre praktische Eignung trägt der Käufer allein die Verantwortung, auch wenn wir ihn bei der Entwicklung beraten haben, es sei denn, der Schaden beruht auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Beratungsfehler unsererseits. Dies gilt nicht, soweit ein Tatbestand gemäß IX Ziffer 2 vorliegt.
     
  3. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung durch den Besteller/Käufer zu untersuchen und etwaige Mängel sind uns unverzüglich gemäß § 377 HGB anzuzeigen.
     
  4. Für Mängel des Liefergegenstandes haften wir wie folgt: Wir verpflichten uns, nach unserer Wahl Mängel des Liefergegenstandes entweder durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Schlagen drei Nachbesserungsversuche oder eine Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises und – soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
     
  5. Bei ungeeigneter unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, der Mangel sei auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen.
     
  6. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2 Jahre. Sie beginnt mit dem Übergang der Gefahr des Liefergegenstandes auf den Kunden.

 

IX. Haftung und Schadensersatz

 

  1. Fällt uns eine Pflichtverletzung in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last, dann haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wir haften ebenso für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung unsererseits oder unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Schadensersatzhaftung auf Grund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
     
  2. Wir haften ferner, wenn der eingetretene Schaden auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) beruht. Eine Kardinalpflicht ist eine solche grundlegende und wesentliche Vertragsverpflichtung, deren Erfüllung das Erreichen des vom Kunden mit Abschluss des Vertrages verfolgten Zwecks überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte. Haften wir insoweit, so ist unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt.
     
  3. Im Falle eines fahrlässig von uns verursachten Sach- oder Sachfolgeschadens haften wir in der Weise, dass wir unsere Haftung gegenüber dem Kunden auf die Ersatzleistung der Haftpflicht- oder Produkthaftpflicht-Versicherung begrenzen. Diese Haftungsbegrenzung tritt allerdings nur dann ein, wenn die abgeschlossene Deckungssumme der Versicherung im Rahmen der Vorhersehbarkeit vorstehender Sach- oder Sach-Folgeschäden liegt. Soweit die Versicherung nicht eintritt, ohne dass die Deckungssumme überschritten ist, übernehmen wir die subsidiäre Haftung gegenüber dem Kunden.
     
  4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
     
  5. Wir haften auf Schadensersatz nur im Rahmen der Absätze 1 bis 4. Jegliche darüber hinaus auf Schadensersatz gerichtete Haftung gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem Rechtsgrund ist uns gegenüber ausgeschlossen.

 

X. Lieferantenregress

 

  1. Soweit der Kunde von einem Endverbraucher wegen eines von uns zu vertretenden Mangels der Lieferung in Anspruch genommen wird, verjähren die dem Kunden zustehenden Regressansprüche uns gegenüber innerhalb von fünf Jahren, gerechnet ab Gefahrübergang der jeweiligen Lieferung. Der Regress ist jedoch darauf beschränkt, dass der Kunde von uns Erstattung der Mängelbeseitigungsaufwendung verlangen kann. Im Übrigen bleibt es bei der Regelung vorstehender Bestimmung über Haftung und Schadensersatz (Ziffer VII).

 

XI. Eigentumsvorbehalt

 

  1. Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich der für etwaige Nebenleistungen vereinbarten Entgelte das Eigentum an dem Liefergegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der jeweiligen Geschäftsverbindung bestehen, gleichgültig auf welchem Rechtsgrund diese Ansprüche und ob diese auf Verzugszinsen oder Rechtsverfolgungskosten beruhen. 
     
  2. Jede Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich für uns. Bei Einbau in fremde Waren durch den Kunden werden wir Miteigentümer der neu entstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem der verwendeten fremden Ware. Die so entstandenen Produkte gelten ebenfalls als uns zustehende Vorbehaltswaren.
     
  3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Andere Verfügungen, Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  4. Der Kunde tritt schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits heute an. So lange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir jederzeit berechtigt, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und den Abnehmern des Kunden die Abtretung anzuzeigen so wie die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls die Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.
     
  5. Auf unsere Anforderung hin wird der Kunde die Abtretung offenlegen und uns die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen unverzüglich aushändigen. Wir sind berechtigt, im Falle des Zahlungsverzuges und im Falle des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden die gelieferte Ware sofort wieder in Besitz zu nehmen; gleichzeitig liegt in dem Zurücknahme-verlangen ein Rücktritt vom Vertrag. Dieses gilt nicht, soweit wir die Vorbehaltsware für uns pfänden. Die uns durch die Zurücknahme entstehenden Transport- und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
     
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, dass der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der zurückzugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist Heilbronn-Biberach.
     
  2. Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Heilbronn. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Käufer auch an dem für seinen Wohnsitz zuständigen Gericht zu verklagen.
     
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des CISG ist ausgeschlossen. 

 

XIII. Schlussbestimmungen

 

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung oder Ergänzung dieser Bestimmung.
     
  2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

 

Stand 4/2020